Externe Verkehrsleitung:
Die „tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens“ ist laut gesetzlicher Definition die Kernaufgabe des Verkehrsleiters.
Die EU-VO 1071/2009 konkretisiert diese Aufgaben im Artikel 4 Absatz 2 b):
- das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge
- die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente
- die grundlegende Rechnungsführung
- die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvorschriften) sowie
- die Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften und Ladungssicherheit)
Die Aufzählung dieser Aufgabenbereiche ist nicht abschließend und sollte/muss ergänzt werden. (Quelle Wikipedia)
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